Elektronische Rechnung stellen (E-Rechnung)
Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen bei einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro brutto.
Gerne können Sie uns auch Rechnungen mit einem geringeren Gesamtbetrag als E-Rechnung übersenden.
Als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg sind Sie grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro brutto (bis 31.12.2026: 1.000 Euro netto).
Für eine elektronische Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE). Dort finden Sie auch weiterführende Informationen.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Zusätzlich zu den Pflichtinformationen in Rechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG) sind E-Rechnungen mit folgenden Feldbelegungen zu stellen (Auflistung nicht abschließend):
| Feld der xRechnung | Angaben für die PHKA | |
|---|---|---|
| Leitweg-ID | BT-10 | 08-A5112-43 |
| Leitweg-ID bei Zustellung per PEPPOL | BT-10 | 0204:08-A5112-43 |
| Bestellnummer | BT-13 | |
| Ansprechperson an der PHKA | BT-56 | |
| Umsatzsteuer-ID der PHKA | BT-48 | DE811397450 |
Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden.
Im Serviceportal BW finden Sie hilfreiche hilfreiche FAQs zum Thema E-Rechnungen.
Bitte übermitteln Sie zu einer E-Rechnung keine zusätzlichen Papierrechnungen oder PDF-Kopien!
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Aktualisiert am 24. September 2026 von Zentrale Webredaktion